Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Herr Torka erklärt die
Notwendigkeit einer neuen Gehölzschutzverordnung für den Landkreis Börde. Das
Verfahren zum Erlass dieser Verordnung ist im § 39 NatSchG LSA festgelegt. Die
VO selber ist den Betroffenen zur Kenntnis zu geben und die Träger öffentlicher
Belange sind dabei zu beteiligen. Der Entwurf zur Gehölzschutzverordnung ist
den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeschickt worden. Nach der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird ein überarbeiteter
Verordnungsentwurf entstehen, der den Betroffenen durch Auslegung in den Gemeinden
zur Kenntnis gegeben wird. Nach Auslegung werden die entsprechenden
Einwendungen, je nach Berechtigung, berücksichtigt. Danach wird die Verordnung
nach den Bekanntmachungsvorschriften des Landkreises veröffentlicht und
rechtskräftig werden. Die Gehölzschutzverordnung wird dann etwa Mitte des
Jahres in Kraft gesetzt. Herr Torka gibt noch einige
Bemerkungen zu den wesentlichsten Bestimmungen des Entwurfes der Verordnung und
zum Inhalt. Herr Dettmer erkundigt sich,
weshalb in die Verordnung kein Passus zum Ökokonto aufgenommen wird, da
manchmal eine Ersatzpflanzung keinen Sinn macht. Herr Torka meint, dass in
erster Linie der Ersatz da geleistet werden soll, wo der Verlust auch ist, wobei
die Ortsnähe schon sehr wichtig ist. Ökokontolösungen sind für die
Baumschutzverordnung zu konkret, weil es immer davon abhängig ist, ob auch
entsprechende Anrechenbarkeiten für Ersatz und Ausnahmen im kleinen Umfang da
sind. Wenn die Ortsnähe nicht machbar ist, sind natürlich auch andere Lösungen
denkbar. Herr Behrens äußert Herrn
Dettmer gegenüber, dass es wahrscheinlich immer auf den praktischen Fall drauf
ankommt. Als Bürgermeister hat man im Außenbereich ja sehr viele Pappeln und
wenn man die jetzt als Gemeinde abholzen will um vernünftige Laubbäume zu
pflanzen, dann bringt es dem Ökokonto
gar nichts, dann ist die Gestaltung der Gemeinde gefragt. Herr Nörthen verwies auf die
Baumschutzsatzung im Altkreis Bördekreis, die wurde wieder abgeschafft, weil es
mehr oder weniger eine Baumverhinderungssatzung war. Er sehe jetzt im
Außenbereich folgendes Problem. Der Altkreis Bördekreis hat bestimmt mehr als
100 km Windschutzstreifen stehen, welche vor 30 oder 40 Jahren angepflanzt
wurden und die werden dem Landkreis in den nächsten 10 oder 15 Jahren im
wahrsten Sinne des Wortes auf die Füße fallen. Was passiert damit, wer ist für
die ganze Pflege und Unterhaltung für die Entnahme evtl. verantwortlich und wer
muss die ganze Nachpflanzung bezahlen. Bei Ersatzpflanzungen von mindestens
einen Umfang von 10 cm kommen dann hohe Kosten auf den Landkreis zu. Herr Schubert fügt hinzu,
dass die Stadt Oschersleben die Satzung wieder außer Kraft setzte, weil sich
keiner mehr getraut hat einen Laubbaum in seinen eigenen Garten zu pflanzen. Es
wurden nur noch Tannen gepflanzt, da man den Laubbaum nie wieder wegbekam. Seit
der Außerkraftsetzung wurden auch wieder Laubbäume angepflanzt. Er verlangt eine Begründung,
weshalb man jetzt für den Landkreis Börde wieder eine Verordnung beschließen
muss? Alles was an Bestimmungen festgelegt wird, muss auch kontrolliert werden,
müssen wieder Ausnahmegenehmigungen gemacht bzw. Leute beschäftigt werden. Herr Torka erwähnt, dass das
Hauptproblem der Gehölzschutzsatzung der Gemeinden immer der Geltungsbereich
war. Es wurde nicht differenziert zwischen öffentlichen Flächen und
Privatflächen sondern sämtlicher Gehölzbestand der gesamten Gemeinde wurde
unter Schutz gestellt. Die Entfernung eines
Gehölzes im Außenbereich ist immer naturschutzrechtlich zu regeln und wurde
auch im Altkreis Bördekreis über die Ausgleichsregelung geregelt worden. Da die
Gehölzschutzverordnung einen gleichen Maßstab für die Eingriffsregelung für
bestimmte Landschaftsbestandteile festlegt, ist sie für die Behörde und den
Antragstelle eine Erleichterung. Herr Torka beantwortet die
Frage von Herrn Nörten. Bei den entsprechenden Windschutzstreifen ist entweder
der Eigentümer, Nutzer oder sonstige Berechtigte verpflichtet Nachpflanzungen
durchzuführen. Der Landkreis hat vor in
diese Verordnung eine Regelung mit einzufügen, die Einzelfälle berücksichtigt.
Die Bäume, die keine schützenwerte Landschaftsbestandteile sind, werden von
einer Ersatzregelung ausgenommen. Durch die Einzelfallentscheidung zu bestimmten
Fällen, wird eine Regelung gefunden werden, so dass es finanziell machbar ist. Herr Zahn ist der Ansicht,
dass hier noch Diskussionsbedarf notwendig ist und Nachbesserungen erfolgen
sollten. Die Informationsvorlage
wurde mit den Hinweisen zur Kenntnis genommen. |
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