Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Herr Zeymer führte aus, dass
Dienstreisen vom Wohn- zum Dienstort führen. Er hinterfragte die Einschränkung
im § 7 Abs. 3 – warum es nur drei Dienstorte gibt (Haldensleben,
Oschersleben, Wolmirstedt), da Sitzungen nicht nur in diesen Orten stattfinden
– und ob dieser Absatz nicht entfallen könnte. Herr Bredthauer informierte, dass die
Entschädigungssatzung eine Sonderregelung enthält. Bei Wegfall des Abs. 3
müsste in jedem Fall geregelt werden, welcher Dienstort gilt. Zur Systematik: Abs. 3 ist die
grundsätzliche Regelung. In Sonderfällen, wenn zu besonderen Sitzungen geladen
wird, gilt dies als Dienstort. Herr Lortz fragte, ob diese Regelung
auch für die Ausschüsse gilt, da sich die Mitglieder des Kultur- und
Sozialausschusses vorgenommen haben, verschiedene Sitzungsorte festzulegen. Herr Bredthauer bat für solche Fälle
um Abstimmung mit dem Landrat oder Büro des Kreistages (Anzeigen der
Sitzungsorte). Beschluss: Der Kreistag beschloss die
“Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die
Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)”. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: einstimmig Ablehnung: keine Enthaltung: keine Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr.
072/BKT/2007 erhoben. |
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