Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Die Kreistagsmitglieder erhoben sich
von den Plätzen und Herr Schmidt verpflichtete sie auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Amtspflichten gemäß § 40 Absatz 2 der Landkreisordnung für das
Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) und wies im Besonderen auf den § 21 –
Ehrenamtliche Tätigkeit – sowie die §§ 30 und 31 der Gemeindeordnung des
Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) hin, wo es um die Pflichten der ehrenamtlich
Tätigen und um Mitwirkungsverbote geht. |
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