Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Herr Lasner (Justitiar) gibt an, dass das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg hohe Verfahrensanforderungen gestellt habe. Unter anderem müsse es eine Anhörungspflicht bei den kreisangehörigen Gemeinden vor Festlegung des Umlagehebesatzes geben. Der Landkreis ist bei der Einbindung der Gemeinden frei und kann sich die Zahlen der Kommunalhaushalte von der Kommunalaufsicht einholen. Hier sieht das OVG den Fehler, dass dem Kreistag im Jahr 2017 die Zahlen, die zur Abwägung erforderlich waren, nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung standen. Dies sollte im Februar 2020 durch den Kreistagsbeschluss zum Abwägungsprozess nachgeholt werden, was laut Gericht nicht möglich sei, da die Haushaltssatzung nur im laufenden Haushaltsjahr geändert werden kann. In der Rechtsprechung gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen zur Heilung und deshalb hat die Verwaltung die vorliegende Beschlussvorlage erstellt.
Herr Theel (Landkreistag Sachsen-Anhalt) merkt an, dass mehrere Landkreise ein Verfahren vor Gericht geführt haben. Das OVG hat wichtige Dinge zusammengefasst und zur Klarheit beigetragen. Das Verfahren der Kreisumlageerhebung, bei dem der Landesgesetzgeber keine Vorgaben gemacht hat, ist Sache des Kreistages, es in einem eigenen Verfahren umzusetzen. Dabei müsse die finanzielle Situation der Gemeinden gleichranging betrachtet werden. Weiterhin sei durch das Gericht klargestellt, so Herr Theel, dass es keine förmliche Beteiligung der Gemeinden gibt. Es hätte eine formelle Beteiligung geben müssen. Außerdem habe das OVG deutlich gemacht, dass die kreisangehörigen Gemeinden steuererhebungsberechtigt für die Kommunalsteuern sind. Diese Steuern sind vorbelastet, durch die Kreisumlage des Landkreises. Das heißt, die Kreisumlage greift auf die kommunalen Steuern zurück. Im konkreten Fall des Landkreises Börde, waren die Abwägungsunterlagen nach dem OVG nicht vollständig und damit war die Satzung rechtswidrig. Der Landkreistag hält es für dringend klärungsbedürftig, ob eine Heilung aus 2017 nicht doch möglich ist. Herr Theel sichert Unterstützung, auch durch den deutschen Landkreistag zu.
Herr Zeymer (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN) regt an, dass dem Kreistag die Klageschrift dann zur Verfügung gestellt wird.
Der Landrat sichert zu, dass der Kreistag den Schriftsatz zur Kenntnis bekommt.
Frau Tiedge (DIE LINKE) plädiert ebenfalls für eine Einsichtnahme in das Schriftstück nach Fertigstellung. Sie sagt aber auch, dass es in der heutigen Sitzung um die Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde ginge. Der Vorlage wird sie, trotz der Bedenken zur Rechtmäßigkeit der heutigen Sitzung, zustimmen.
Herr Schroeder (AfD) möchte wissen, welchen Ausgang die Urteile aus Thüringen und Bayern haben.
Herr Lasner (Justitiar) fasst zusammen, dass die Möglichkeit besteht, auch Satzungen nachträglich zu heilen. In Bayern konnte so der Abwägungsvorgang nachgeholt werden. Der Kreistag des Salzlandkreises hatte auch beschlossen, Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Dieser hat im Gegensatz zum Landkreis Börde vorher jedoch keinen Heilungsversuch unternommen. Beschluss:
1. Der Landrat wurde beauftragt, gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen- Anhalt vom 17.03.2020 – Az. 4 L 14/19 Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.
2. Der Kreistag ermächtigte den Landrat, Herrn Prof. Dr. Ekkehart Reimer (Heidelberg) mit der rechtlichen Vertretung des Landkreises Börde im Revisionsverfahren zu beauftragen. Abstimmungsergebnis:
Zustimmungen:36 Ablehnungen:1 Enthaltungen:2
Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr. 0128/30/2020-1 erhoben. |
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