Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Herr Schlitte erläutert die Beschlussvorlage. Rechtsgrundlage für die Verteilung und Weiterleitung der Mittel bildet der § 23 KiFöG sowie die Verordnung über das Verfahren der nach § 23 Abs. 1 KiFöG zur Verfügung gestellten Mittel (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 KiFöG). Gemäß Verteilerschlüssel entfallen auf die 178 Tageseinrichtungen des Landkreises Börde die Fördermittel für 7 pädagogische Fachkräfte in Vollzeit. Die Ziele sind aus der Richtlinie abgeleitet. Es wurden Grundgedanken unter Beteiligung der Kitafachaufsicht getätigt, die schon im Unterausschuss diskutiert wurden. Der Fokus wird insbesondere auf die integrativen Kitas gelegt und empfohlen, zwei der sieben VZÄ auf intergrative Kitas zu verteilen. Grundsätzlich ist es nach Rücksprache mit dem Ministerium so angedacht, die Stellen für zwei Jahre zu befristen mit der Option, auf zwei weitere Jahre zu verlängern. Ziel ist, für die Träger eine Planungssicherheit zu haben. Im Antragsverfahren sollten die Träger der Kita-Einrichtungen eine Begründung vorlegen, welche Bedarfe sie in ihren Einrichtungen sehen und wie diese ermittelt werden. Anschließend soll dargelegt werden, wie und mit welchen Mitteln sie die benannten Ziele erreichen wollen. Werden Anträge eingereicht, werden diese in Anlehnung an die Kriterien des § 10 KiFöG in Betracht gezogen und die Beurteilung erfolgt die Kitafachaufsicht.
Herr Schmidtgen bedankt sich, dass die Frage „Bedarfsgemeinschaft“ und das soziale Umfeldt mit aufgenommen wurde. Es gab im Unterausschuss eine rege Diskussion und das Ergebnis ist handhabbar und auch umsetzbar.
Her Dill möchte gern ergänzen, dass in der Richtlinie im Punkt 3. Pkt. 3.5 der Satz: „So sollen 2 Vollzeitäquivalente auf integrative…..das Wort „mindestens“ 2 Vollzeitäquivalente vorgesetzt wird. Er begründet dies, wenn sich z.B. 4 integrative Kitas bewerben, dann ist es auch möglich, dass 4 die Bezuschussung bekommen, also die „mindestens“ zwei als Sollbruchstelle sollte schon davor stehen.
Eine Nachfrage von Herrn Dill, sozialpädagogische Fachkräfte – was zählt im Sinne des Gesetzes bzw. im Sinne dieser Richtlinie als sozialpädagogische Fachkraft?
Her Schlitte antwortet, es kommt darauf an, welches Ziel verfolgt wird. Herr Müller-Busse erklärt, dass dies im § 21 KiFöG klar geregelt ist und eine Abweichung nicht möglich ist.
Herr Müller-Busse bemängelt den Begriff „integrative Kita“ in der Richtlinie. Man spricht von Inklusion. Es wäre besser „Kitas, die einen ausgesprochenen inklusiven Anspruch haben….“ zu verwenden, da sich der inklusive Anspruch auf Kinder mit Migrationshintergrund bezieht.
Der Vorsitzende stellt die Beschlussvorlage mit den genannten zwei Ergänzungen zur Abstimmung. Die geänderte Beschlussvorlage wird einstimmig angenommen.
Verfahrensbeteiligte:
Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss beschloss die „Richtlinie über die Verteilung des zusätzlichen Personals in Tageseinrichtung mit besonderen Bedarfen im Landkreis Börde“ mit den im Protokoll festgehaltenen zwei Ergänzungen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmungen: 13 Ablehnungen: -- Enthaltungen:
Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr. 2019/51/0686 erhoben. |
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