Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Zweite Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2018  

 
 
22. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde
TOP: Ö 6.1 Beschluss:2018/20/0647
Gremium: 6. WP Kreistag Landkreis Börde Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 05.12.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:03 - 16:24
Raum: - Sitzungssaal Börde I + II -
Ort: Landkreis Börde, Verwaltungsgebäude, Bornsche Straße 2, 39340 Haldensleben
2018/20/0647 Zweite Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2018
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bäker FDLin Finanzen
Dr. Waselewski Fachbereichsleiter 2
Lasner Justitiar
Federführend:FD Finanzen Bearbeiter/-in: Bäker, Ines

Herr Dr. Waselewski (Fachbereichsleiter 2) machte folgende Ausführungen zur Vorlage:

Am 15.11.2017 wurde die Haushaltssatzung 2018 und am 20.06.2018 der erste Nachtrag 2018 beschlossen. Durch die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes in 2013 wurden durch die darauffolgenden Rechtsprechungen Verfahrensvorschriften zur Ermittlung der Kreisumlage indirekt implementiert, die vorliegenden Urteile sind jedoch sehr heterogen und ergingen im Rahmen der Kommunalverfassungen und Haushaltsgesetze anderer Bundesländer. Für das Land Sachsen-Anhalt hat das Verwaltungsgericht Magdeburg (VerwG MD) am 11.09.2018 eine erste Entscheidung getroffen. Im Wesentlichen schließt sich das Gericht den bisherigen Rechtsprechungen an. Statuiert jedoch eine anzuwendende Verfahrensordnung unter der Maßgabe, dass dem umlageberechtigten Landkreis folgende Kernpflichten obliegen:

1. Ermittlungs- und Anhörungspflicht, der Landkreis hat die finanziellen Belange aller Umlageschuldner zu ermitteln. Dies kann zunächst durch den Landkreis selbst erfolgen. Der Landkreis hat zudem den Gemeinden Gelegenheit zu geben die Bedarfssituation darzustellen. 2. Die Abwägungspflicht. Der Landkreis hat sein gewonnenes Wissen in seiner Haushaltsplanung zu berücksichtigen und sich damit auseinanderzusetzen. Dies setzt den Abwägungswillen und die Abwägungsbereitschaft voraus. Hier wird eine verschriftlichte Auseinandersetzung und die Verschriftlichung der Ergebnisse erwartet. Das Gericht fordert, dass die schriftliche Darlegung der Abwägungsentscheidung Bestandteil der Beschlussvorlage für den Kreistag und folglich Bestandteil seiner Erwägungen werden. Zum Haushalt 2018 hat der Landkreis des kreisangehörigen Gemeinden die Gelegenheit zur Stellungnahme über die geplante Festsetzung der Kreisumlage gegeben. Inhalt und Umfang zur Anhörung ist im Land Sachsen-Anhalt rechtlich jedoch nicht normiert. Die Urteile geben Ansätze zur Orientierung. Der Landkreis hat mit Schreiben vom 08.09.2017 über den geplanten Hebesatz informiert und die Möglichkeit der Stellungnahme bzw. Mitteilung der gemeindebezogenen Belange gegeben. Es lagen Stellungnahmen der Gemeinden Barleben, Sülzetal, Oschersleben (Bode), Harbke und Hohe Börde vor und waren Bestandteil der in den Ausschüssen und dem Kreistag zu beratenden und beschließenden Haushaltsunterlagen. Der Umlagesatz von 40,1 Prozent bedeutet eine Beibehaltung des Umlagesatzes des Vorjahres, was gegenüber dem Jahr 2017 zu einer Entlastung der Gemeinden in Höhe von 6 Mio. Euro führt.

 

Herr Webel (CDU) kam um 16:14 Uhr zur Sitzung hinzu.

Es waren somit 33 Kreistagsmitglieder anwesend.

 

Durch Sondereffekte beim Finanzausgleich in 2018 erhalten die Gemeinden 9 Mio. Euro höhere Schlüsselzuweisungen vom Land als in Jahr 2017. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass durch die Erhebung der Kreisumlage in Höhe von 40,1 Prozent der kommunale Gestaltungsspielraum in finanzieller Hinsicht in einigen Gemeinden eingeschränkt ist, dabei ist jedoch die Grenze zur strukturellen Unterfinanzierung nicht überschritten. Im Ergebnis berücksichtigt eine Festsetzung des Kreisumlagesatzes auf 40,1 Prozent die Finanzinteressen sowohl des Landkreises als auch der kreisangehörigen Gemeinden in angemessenem Umfang. In der mündlichen Verhandlung zur Klage der Gemeinde Barleben gegen die Kreisumlage 2017, am 21.11.2018, stellte das Gericht heraus, dass es im Wesentlichen an einem verschriftlichten Abwägungsprozess zur Festsetzung der Kreisumlage fehlte. Durch die nicht vorhandene ausreichende Dokumentation des Abwägungsprozesses konnte eine ausreichende Berücksichtigung der gemeindlichen Belange nicht hinreichend nachgewiesen werden. Daher soll mit der zweiten Nachtragshaushaltssatzung für 2018 die Dokumentation des Abwägungsprozesses  zur Kreisumlage 2018 nachgeholt werden.

 

Es gab keine Nachfragen zur Vorlage.


Beschluss:

 

Der Kreistag beschloss die „Zweite Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2018“ und ermächtigte den Landrat zur Abwicklung des zweiten Nachtragshaushaltsplanes.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmungen:30

Ablehnungen:eine

Enthaltungen:zwei

 

Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr. 2018/20/0647 erhoben.