Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Wahl des Kreistages am 26. Mai 2019 - Einteilung der Wahlbereiche  

 
 
21. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde
TOP: Ö 6.2 Beschluss:2018/BKT/0571
Gremium: 6. WP Kreistag Landkreis Börde Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 28.11.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:05 - 19:23
Raum: - Sitzungssaal Börde I + II -
Ort: Landkreis Börde, Verwaltungsgebäude, Bornsche Straße 2, 39340 Haldensleben
2018/BKT/0571 Wahl des Kreistages am 26. Mai 2019 - Einteilung der Wahlbereiche
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Kluge, J. Leiterin BKT/W
Herzig Kreiswahlleiterin
Federführend:Büro Kreistag/Wahlen Bearbeiter/-in: Rexhi, Yvonne

Herr Dr. Isensee übergab das Wort Frau Iris Herzig als Kreiswahlleiterin.

 

Frau Herzig (Kreiswahlleiterin) führte aus, dass es erforderlich ist, das Wahlgebiet zu den Kreistagswahlen im kommenden Jahr in Wahlbereiche einzuteilen. Hierbei dürfe keine willkürliche Einteilung erfolgen. Die Wahlbereiche eines Wahlgebietes sollten annähernd die gleiche Größe haben, Grenzen von Gemeinden und Verbandsgemeinden sind zu berücksichtigen. Der Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl sei zu beachten. Dieser sei auch zentraler Prüfungsmaßstab bei einer gerichtlichen Überprüfung der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbereiche. Hierzu hätten das Bundesverwaltungsgericht und aktuell das Verwaltungsgerichtet Cottbus Urteile gefällt. Eine pauschale Anwendung der 25 %-Abweichungsklausel nach oben oder nach unten ist verfassungswidrig. Gründe der Abweichung vom Durchschnitt müssen sachgerecht sein, wie z. B. Verflechtungsbeziehungen, natürliche Grenzen oder gewachsene Ortsstrukturen. Sie müssen gewichtet, transparent und nachvollziehbar dargelegt werden. Die Einteilung in sieben Wahlbereiche erfüllt diese rechtlichen Anforderungen nicht. Deshalb möge der Kreistag heute die Einteilung des Wahlgebietes in vier Wahlbereiche beschließen, um eine mögliche Ungültigkeit der Wahl auszuschließen.

 

Herr Senkel (DIE GRÜNEN/PIRATEN) plädierte dafür, der Beschlussvorlage in der vorliegenden Form nicht zuzustimmen, sondern das Wahlgebiet wie bisher in sieben Wahlbereiche einzuteilen. Er sieht kleinere Parteien bei der neuen Wahlbereichseinteilung benachteiligt.

 

Frau Tiedge (DIE LINKE) zweifelte an, dass der Einwohner seine Mandatsträger bei der Einteilung in vier Wahlbereiche noch kennt. Eine Kommunalwahl sei im Gegensatz zu allen anderen Wahlen, wie Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen, vorrangig eine Personenwahl. Bei anderen Wahlen stünde die Partei im Fokus, mit deren Zielen man sich identifizieren kann. Bei der Kommunalwahl sind dies in der Regel zunächst die Personen, dann das politische Ziel dieser Person. Wenn der Wähler seinen Kandidaten nicht mehr kennt, sei auch eine schlechte Wahlbeteiligung zu befürchten.

 

Herr Schmette (CDU) konnte sich inhaltlich seinen beiden Vorrednern anschließen. Er mahnte jedoch an, die Urteilsfindung in Cottbus nicht zu vernachlässigen. Bei der Einteilung des Wahlgebietes in sieben Wahlbereiche kommt es zu erheblichen Abweichungen. Eine Einteilung in vier Wahlbereiche sei bei einer maximalen Abweichung von ca. 10 Prozent ausgewogener. Man würde bei der Einteilung in sieben Wahlbereiche eine zweite Wahl riskieren. Die Gültigkeit der Wahl würde mit hoher Wahrscheinlichkeit in Frage gestellt werden, sollte dies jemand beklagen. Er appellierte an die Kreistagsmitglieder, dies bei der Abstimmung zu berücksichtigen und für die Einteilung in vier Wahlbereiche zu stimmen.

 

Herr Keindorff (FDP) plädierte für die Einteilung des Wahlgebietes in vier Wahlbereiche. Ein Zeitverzug und eine fehlende Arbeitsfähigkeit in den Gremien durch eine Klage sollte vermieden werden.

 

Herr Schindler (SPD) stellte den Änderungsantrag, die Vorlage dahingehend zu ändern, dass das Wahlgebiet in sieben Wahlbereiche eingeteilt wird. Er bezweifelte, dass das Verwaltungsgerichtsurteil aus Cottbus für Sachsen-Anhalt eine Relevanz hätte. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist im Jahr 2008 gesprochen worden, seitdem hätte keiner wieder die Einteilung beklagt. Er hinterfragte, ob der Verwaltung bekannt wäre, dass in den letzten 10 Jahren diesbezüglich Klagen erhoben wurden, wie die anderen Landkreise in Sachsen-Anhalt ihre Wahlbereiche eingeteilt haben und wie hoch die Abweichungen dort sind. Seiner Meinung nach, hätte das Bundesverwaltungsgericht eindeutigere Aussagen zu den Abweichungen treffen müssen. „Je weniger, desto besser“ sei nicht ausreichend. Auch hätte, nicht wie im Urteil dargestellt, jede Stimme die gleiche Gewichtung. Jede Stimme, egal wie klein der Wahlkreis ist, zählt für den Proporz der Partei. Ob ein Kandidat in den Kreistag gewählt wird, hängt von vielen anderen Konstellationen ab, nicht von der Größe des Wahlbereiches. Der Kandidat muss seine Region kennen und die Bürger aus der Region müssen ihren Kandidaten kennen.

 

Herr Dr. Isensee registrierte den Änderungsantrag von Herrn Schindler.

 

Herr Hüttemann (SPD) bat zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgerichtsurteil ausdrücklich zum sachsen-anhaltinischen Kommunalrecht die Entscheidung getroffen hat. Auch wenn diese Entscheidung aus dem Jahr 2008 stammt, so ist sie immer noch gültig. Im Vergleich zur Kommunalwahl 2014 sind, bei der Einteilung in sieben Wahlbereiche, nunmehr drei Wahlbereiche mit deutlichen Abweichungen zu verzeichnen und nicht nur einer wie im Jahr 2014. Die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes lautete, die Auslegung unseres § 7 Kommunalwahlgesetz durch das Oberverwaltungsgericht ist rechts- und sogar verfassungswidrig. Herr Hüttemann zitierte Passagen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes: Zum einen führt das sachsen-anhaltinische Wahlsystem in § 7 KWG LSA für die Wahlbewerber, aber auch die aktiven Wähler zu einem geringeren Erfolgswert ihrer Stimme, je kleiner der Wahlbereich im Verhältnis zu anderen Wahlbereichen im Wahlgebiet zugeschnitten ist. Es hängt mithin von der Größe des Wahlbereiches ab, ob ein Bewerber eines bestimmten Wahlbereiches mit einer verhältnismäßig geringen Stimmenzahl zum Wahlerfolg kommt, während in einem anderen Wahlbereich selbst eine weitaus höhere Stimmenzahl keinen Wahlerfolg mit sich bringt. Für den einzelnen Wahlberechtigten führt dies mithin zu einem geringeren Erfolgswert seiner abgegebenen Stimme, für den einzelnen Wahlbewerber zu einer Verringerung seiner Wahlchancen. Und zwar immer nur dann, wenn es deutliche Unterschiede gibt. Bei der Gewichtung der unterschiedlichen Elemente hat der Entscheidungsträger zu beachten, dass nach dem überragenden Grundsatz der Wahlgleichheit und dem Grundsatz der Chancengleichheit primär von der „annähernd gleichen Größe” der Wahlbereiche auszugehen ist. Das bedingt eine möglichst geringe Abweichung. Auch die Abweichungsklausel von 25 % nach oben oder unten darf nicht in pauschalierender Weise angewandt werden, wenn es zu deutlichen Eingriffen in den Grundsatz der Wahlgleichheit führt. Nur in zwingend zu begründenden Ausnahmefällen wird von dieser %-Klausel Gebrauch gemacht werden können. Ein Rückgriff auf die 25 %-Abweichungsklausel nach oben oder unten ist verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn es ohne Weiteres möglich ist, zu einer annähernd gleich großen Zahl der Wahlbereiche zu kommen. Es besteht durchaus das Risiko einer Klage. Herr Hüttemann persönlich favorisiert die Variante 3 mit 4 Wahlbereichen um eine Wiederholungswahl zu vermeiden.

 

Herr Senkel (DIE GRÜNEN/PIRATEN) sah die Parteienvielfalt im Kreistag gefährdet, sofern es zu der Einteilung in vier Wahlbereiche kommt. Die Gefahr, dass jemand die Wahl anfechtet, besteht immer. Er unterstützte Herrn Schindler dabei, das Wahlgebiet in sieben Wahlbereiche einzuteilen.

 

Herr Schindler (SPD) erinnerte an die Beantwortung seiner zwei Fragen.

 

Herr Zahn (SPD) stellte sich die Frage, warum die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bisher nicht gesetzlich geregelt wurde. Man befände sich auf einem schwammigen Gebiet.

 

Frau Herzig äußerte zu den Fragen von Herrn Schindler, dass der Kreistag Teil der öffentlichen Verwaltung ist. Die Verwaltung hat die Verantwortung, die Kreistagsmitglieder über den rechtlichen Rahmen zu informieren, damit sie diesen bei ihren Entscheidungen berücksichtigen können und alle Mitglieder wissen, welche Risiken mit einer möglichen Entscheidung verbunden sind. Auch in anderen Landkreisen wurde die Frage mit unterschiedlicher Intensität diskutiert. Bei einer Beratung mit der Landeswahlleiterin vor ca. 2 Wochen, wurde ausdrücklich auf die vorliegenden Urteile hingewiesen. Der Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl gilt für ganz Deutschland. Eine Aufstellung der Wahlbereichseinteilungen in anderen Landkreisen sowie weitere Gerichtsurteile zur Problematik liegen nicht vor.

 

Herr Dr. Isensee stellte den Änderungsantrag von Herrn Schindler, das Wahlgebiet in sieben Wahlbereiche einzuteilen, zur Abstimmung:

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmungen:20

Ablehnungen: 21

Enthaltungen: drei

 

Damit wurde der Änderungsantrag abgelehnt.

 

Die Vorlage wurde in ungeänderter Form zur Abstimmung gestellt.


 

Beschluss:

 

Der Kreistag beschloss das Wahlgebiet des Landkreises Börde zur Wahl des Kreistages am 26. Mai 2019 in folgende 4 Wahlbereiche einzuteilen:

 

WB I

Flechtingen

 

WB III

Hohe Börde

Oebisfelde – Weferlingen

 

Wanzleben – Börde

Haldensleben

 

Sülzetal

WB II

Niedere Börde

 

WB IV

Obere Aller

Elbe-Heide

 

Oschersleben (Bode)

Wolmirstedt

 

Westliche Börde

Barleben

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmungen:23

Ablehnungen:16

Enthaltungen:fünf

 

Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr. 2018/BKT/0571 erhoben.