Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Herr Bendler gibt zur Kenntnis, dass Grundlage für die Beschlussfassung der § 35 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist. Die Schöffen werden auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Jugendhilfeausschuss soll gemäß § 35 Abs. 2 JGG ebenso viele Männer wie Frauen und mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und –hilfsschöffen benötigt werden. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich.
Der Vorsitzende stellt die Beschlussvorlage zur Abstimmung. Diese wird einstimmig angenommen. Beschluss Der Jugendhilfeausschuss beschloss gemäß § 35 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) die Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen entsprechend der Anlage 1 bis 4 für die Amtsgerichtsbezirke Haldensleben und Oschersleben.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:einstimmig Ablehnung:- Enthaltung:-
Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr. 2018/51/0563 erhoben. |
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