Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Weisung an den Verwaltungsrat der Kommunalservice Landkreis Börde Anstalt des öffentlichen Rechts zur Beschlussfassung über die Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung - AES)  

 
 
36. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses
TOP: Ö 6.12 Beschluss:2018/80/0531
Gremium: Kreisausschuss Beschlussart: zurückgezogen
Datum: Mi, 07.02.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:01 - 16:20
Raum: - Sitzungssaal Börde I (E0-300.1)-
Ort: Landkreis Börde, Verwaltungsgebäude, Bornsche Straße 2, 39340 Haldensleben
2018/80/0531 Weisung an den Verwaltungsrat der Kommunalservice Landkreis Börde Anstalt des öffentlichen Rechts zur Beschlussfassung über die Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung - AES)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck FDL Wirtschaft
Federführend:FD Wirtschaft Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja

Frau Tiedge wollte wissen, ob es Veränderungen in Bezug auf die Entsorgung der gelben Tonne gibt. Dieses Thema wurde in der Satzung nicht niedergeschrieben.

 

Natalja Peters (Leiterin des Kommunalservice Landkreis Börde-Anstalt des öffentlichen Rechts - KsB AöR) antwortete, dass die gelbe Tonne im Rahmen eines Dualen Systems entsorgt wird. Über ein privates Unternehmen läuft die Entsorgung parallel zur öffentlichen. Dies wird aus Lizenzentgelten finanziert und somit nicht in der Satzung des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers geregelt. Die Satzung regelt nur den Zuständigkeitsbereich der KsB AöR. Die Abstimmung darüber ist aber bis 2019 erfolgt.

 

Herr Hüttemann merkte an, dass er diese Vorlage für rechtsfehlerhaft hält. Es wurde eine Körperschaft des öffentliches Recht gebildet und dieser auch die Satzungsgebung übertragen. Der Weisungsvorbehalt ist kein Zustimmungsvorbehalt. Weisung bedeutet, dass der Kreistag, soweit erforderlich, bei einem Satzungsgebungsvorgang eingreifen kann. Der Verwaltungsrat ist aber für die Beschlussfassung zuständig. Herr Hüttemann schlägt vor, die Vorlage noch einmal zu überprüfen.

 

Herr Keindorff erkundigte sich nach der Notwendigkeit den Kreistag zu beauftragen, hier zuzustimmen. Die KsB R wurde gebildet, um eigenständig Entscheidungen zu treffen.

 

Der Landrat erklärte, dass es um die Notwendigkeit geht, den Beschluss in den Kreistag einzubringen. Es ist zu klären, ob die Rechtmäßigkeit dafür gegeben ist oder ob der Verwaltungsrat allein entscheiden kann.

 

Daraufhin erklärte Herr Schonscheck, dass es eine unterschiedliche Interpretation zum § 5 des Anstaltsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt zum Thema Weisung gibt. Die Vorgehensweise wurde mit dem Bereich Recht und mit dem Landesverwaltungsamt besprochen und die Auffassung von Herrn Hüttemann wird so nicht geteilt.

 

Herr Hüttemann führte noch einmal aus, dass die Satzungsgewalt vom Kreistag auf die KsB AöR übertragen wurde und zitiert § 3 der Unternehmenssatzung. Folglich entscheidet nach § 7 der Unternehmenssatzung der Verwaltungsrat unter anderem über die Festsetzung der Abfallgebühren. Der Kreistag hat das Recht nur, eine Weisung zu erteilen, wenn er der Meinung ist, die Entscheidung der KsB AöR sei zu überprüfen. Weiter zitierte Herr Hüttemann zu einer Rechtslage in Bayern. Hier heißt es, dass das Weisungsrecht zwar ausgedehnt, jedoch nicht zu einem Zustimmungsvorbehalt aufgewertet werden kann. Er bittet die Vorlage noch einmal zu prüfen und die Satzung dem Kreistag zur Kenntnis zu geben damit dieser bei Bedarf vom Weisungsrecht Gebrauch machen kann.

 

Kai Lasner (Justitiar des Fachdienstes Recht, Ordnung und Kommunalaufsicht)erläuterte, dass das Problem darin besteht, dass die Kompetenz zum Erlass einer Satzung der KsB AöR übertragen wurde. Andererseits gibt es aber auch den Weisungsvorbehalt. Dies ist nicht in Einklang zu bringen und somit hat Herr Lasner vorerst empfohlen die Satzung dem Kreistag vorzulegen. In der Zwischenzeit tendiert er zu der Auffassung, dass der Kreistag nur im Nachhinein eine Weisung aussprechen kann. Herr Lasner wird die Vorlage noch einmal abschließend überprüfen und den Kreistag in Kenntnis setzen.

 

Herr Walker unterbreitete den Vorschlag, dass die Beschlussvorlage zur Kenntnis genommen wird und dann noch einmal geprüft wird in wie weit eine Beschlussfassung durch den Kreistag notwendig ist. Die Beschlussvorlage wird von der Tagesordnung genommen.

 

Herr Stichnoth stimmte dem Landrat zu und ist ebenfalls der Meinung die Vorlage von der Tagesordnung zu nehmen.

 

Herr Senkel fragte nach, ob ein Beschluss in dieser Angelegenheit überhaupt schädlich wäre. Andernfalls geht es lediglich um Formalien.

 

Herr Walker erklärte nochmals, dass die Beschlussvorlage von der Tagesordnung genommen wird und die Satzung dennoch in Kraft tritt.

 

Die Vorlage wurde durch die Verwaltung zur Überprüfung zurückgezogen.