Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Antrag aller Fraktionen des Kreistages zur Änderung der Satzung des Landkreises über die Anstalt des öffentlichen Rechts "Kommunalservice Landkreis Börde AöR" (Unternehmenssatzung "KsB AöR")  

 
 
15. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde
TOP: Ö 6.4 Beschluss:2017/80/0468
Gremium: 6. WP Kreistag Landkreis Börde Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 16.08.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:42
Raum: - Sitzungsräume -
Ort: Landkreis Börde, Verwaltungsgebäude, Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben
2017/80/0468 Antrag aller Fraktionen des Kreistages zur Änderung der Satzung des Landkreises über die Anstalt des öffentlichen Rechts "Kommunalservice Landkreis Börde AöR" (Unternehmenssatzung "KsB AöR")
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck FDL Wirtschaft
Federführend:FD Wirtschaft Bearbeiter/-in: Laue, Sabine

Der Kreistagsvorsitzende informierte, dass auf Antrag der CDU-Fraktion der Kreisausschuss am 10.08.2017 mehrheitlich dafür stimmte, die Regelungen in der Unternehmenssatzung zur Entschädigung zu ändern. Die Änderungen wurden in der Vorlage im ALLRIS® farblich markiert.

 

Klaus Mewes (FUWG) merkte an, dass neben dem Antrag der Fraktionen ein weiterer Punkt unter dem Artikel 1, § 1 Absatz 3 durch die Verwaltung mit eingearbeitet wurde. Es sollen die Niederlassungen in Wolmirstedt, Ortsteil Elbeu, sowie Wanzleben-Börde aufgenommen werden. Derartige Niederlassungen sind nicht existent. Er wies darauf hin, dass grundsätzlich Niederlassungen gebildet werden, die territorial weit von dem Hauptsitz entfernt sind, um dort bestimmte Aufgaben zu übernehmen. Elbeu ist ein Ortsteil von Wolmirstedt, dem Hauptsitz der Kommunalservice Landkreis Börde AöR. Herr Mewes beantragte, den Punkt 1 des Artikels 1 der Änderungssatzung zu streichen und den Verwaltungsrat zu beauftragen, die Frage der Niederlassung zu diskutieren. Sollte sich der Verwaltungsrat dazu entschließen, die Niederlassungen in die Satzung aufzunehmen, trifft anschließend der Kreistag die entsprechende Entscheidung.

 

Danny Schonscheck (Leiter des Fachdienstes Wirtschaft) erklärte, dass in der Beschlussvorlage neben der Entschädigung des Verwaltungsrates, die Erweiterung bzw. Klarstellung des Unternehmenszweckes im Bereich der gewerblichen Containertransporte und der Gewerbeabfallentsorgung aufgenommen wurde. Diese sollen auch durch die Anstalt des öffentlichen Rechts „Kommunalservice Landkreis Börde AöR“ durchgeführt werden. Durch die Ergänzung in der Satzung kann somit eine Güterkraftverkehrsgenehmigung vom Bundesamt für Güterverkehr erwirkt werden. Um dieses zu erreichen, müssen unabdingbar in der Unternehmenssatzung alle Niederlassungen und restriktive Standorte der AöR aufgeführt werden. Herr Schonscheck erläuterte, dass Elbeu und Wanzleben Standorte der AöR sind. Der Entwurf der Satzung wurde durch den Bereich Recht im Vorfeld geprüft und es wird keine negativen rechtlichen Folgen geben.

 

Frank Senkel (DIE GRÜNEN/PIRATEN) wies darauf hin, dass der Verwaltungsrat nicht nur in der Sitzung die Arbeit hat, sondern auch in der Vor- und Nachbereitung. Daher erklärte er, dass sich die Fraktionsmitglieder beraten haben und zu dem Entschluss gekommen sind, dass neben der AöR auch ein Verwaltungsrat in der Kreissparkasse Börde besteht und somit diese gleichgestellt werden sollten. Die monatliche Pauschale soll abgeschafft werden und ein Sitzungsgeld, dessen Höhe der Aufgaben und Verantwortung entspricht, soll erhoben werden.

Die Fraktion „DIE GRÜNEN/PIRATEN“ beantragte:

1. Die Streichung des monatlichen Pauschalbeitrages für Mitglieder des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Börde.

2. Das Sitzungsgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung im Verwaltungsrat auf 120, 00 EUR festgelegt.

3. Die Kreisverwaltung wird beauftragt, für die nächste Sitzung des Kreistages eine Informationsvorlage über die Neufassung der Satzung des Verwaltungsrates-Kreissparkasse Börde, mit den vorgenannten Änderungen, zu erstellen.

 

Wolfgang Zahn (SPD) wies daraufhin, dass laut § 5 der Unternehmenssatzung der Vorstand aus mindestens einer Person besteht. Um die Leitungsspitze effizient zu gestalten, schlug er vor, den Satz zu ändern und eine Person durch maximal zwei Personen zu ersetzen. Weiterhin merkt er an, dass unter § 2 Absatz 3 der neu hinzugefügte Satz der gewerblichen Tätigkeit vorab eine Untermauerung mit Zahlen wünschenswert gewesen wäre, um diese Effizienz darzustellen. So könnte möglicherweise ausgeschlossen werden, dass die gewerbliche Tätigkeit keine Begünstigung für den Bürger hat.

 

Herr Geisthardt wies zum Antrag von Herrn Senkel hin, dass die Entschädigung des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Börde keine Punkt der Tagesordnung und insofern sachfremd ist. Daher kann dieser Antrag nicht auf dieser Sitzung des Kreistages behandelt werden.

 

Anmerkung der Protokollantin:

Gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 8 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Börde für die Festlegung seiner Aufwandsentschädigung zuständig und liegt somit nicht im Zuständigkeitsbereich des Kreistages.

 

 

Herr Schonscheck erklärte bezüglich der Ausführungen von Herrn Zahn, dass der Kreistag auf seiner Sitzung am 23.08.2016 für das Jahr 2017 drei Vorstände bestellt hat. Aus seiner Sicht würde die Reduzierung auf zwei Personen somit den Beschluss aus dem letzten Jahr aufheben.

Er informierte, dass aus den Hinweisen der letzten Kreisausschusssitzung die Thematik der Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen eines Hoheitsbetriebes, so wie es die AöR ist, erläutert wurde. Diese Erläuterung wurde als Anlage zur Vorlage im ALLRIS® eingestellt. Dort wurde ausführlich auf die steuerlichen Auswirkungen hingewiesen. Ebenfalls wurden Zahlen aus dem Jahr 2015 aufgeführt, um die Effizienz zu untermauern. Herr Schonscheck stellte anschließend klar, dass es sich bei dieser Satzungsänderung nicht um eine materielle Änderung der Rechtslage, sondern nur um eine Klarstellung und Dokumentation für andere Behörden, in diesem Fall dem Bundesamt für Güterverkehr, dient. Die AöR ist als öffentlicher Entsorgungsträger bereits legitimiert, in einem gewissen Rahmen gewerblich tätig zu sein. Solang die Formulierung „Tätigkeit gewerblicher Art im Rahmen der Abfall- und Wertstoffwirtschaft“ nicht in die Satzung aufgenommen wird, kann keine Eintragung im Handelsregister erfolgen und somit auch keine Genehmigung durch das Bundesamt für Güterverkehr erteilt werden.

 

Herr Zahn erläuterte, dass sein Antrag zur Änderung des § 5 zur Anzahl der Vorstandsmitglieder bestehen bleibt und gegebenenfalls eine Beschränkung der drei Vorstandsmitglieder bis zum 01.01.2018 oder 01.06.2018 aufgenommen wird.

 

Franz-Ullrich Keindorff (FDP) merkte an, dass ein weitumfassender Antrag von den Fraktionsvorsitzenden abgestimmt wurde. Die monatliche Pauschale wurde bei der Einreichung des Antrages von allen Fraktionen als angemessen angesehen, daher verwunderte ihn die Meinungsänderung. Es sollte deshalb überlegt werden, die monatliche Pauschale wieder aufzunehmen.

Er wies darauf hin, dass die Nebenstelle in Wanzleben für ihn plausibel ist, aber dass Elbeu aus seiner Sicht keine eigenständige kommunale Organisationsform ist.

Der Hauptsitz ist in Wolmirstedt und damit auch einschließlich in Elbeu, darüber sollte noch einmal nachgedacht werden.

Außerdem merkte er an, dass die gewerbliche Tätigkeit seit Jahren Bestandteil der vorherigen Gesellschaften war. Mit dieser gewerblichen Tätigkeit werden Serviceleistungen für Firmen und auch für Private realisiert.

 

Frank Hüttemann (SPD) erklärte, dass er Zweifel daran hätte, dass über diesen Tagesordnungspunkt auf dieser Sitzung abgestimmt werden kann. Er informierte, dass Zweigniederlassungen zusätzliche Niederlassungen eines Unternehmens sind und über eine bestimmte Selbstständigkeit verfügen. Ein weiteres Merkmal ist, dass diese nicht nur Hilfsgeschäfte tätigen, sondern auch typische Geschäfte des Unternehmens mit eigenem Dispositionsrahmen wahrnehmen. Er erläuterte seine Zweifel, dass die beiden Standorte in Wanzleben und Elbeu diese Qualität erfüllen und auch eintragungsfähig für das Handelsregister sind, welches wiederum Voraussetzung für die Eintragung in das Bundesamt für Güterfernverkehr im Sinne der gewerblichen Tätigkeit ist. Mit der Auflösung der Gesellschaften, endete zum 31.12.2016 auch die gewerbliche Tätigkeit. Mit dem 01.01.2017 wurde ein rechtlich neues Konstrukt geschaffen, das die Rechtsnachfolge übernommen hat. Der AöR wurden damit aber nicht alle Rechte und Pflichten übertragen. Herr Hüttemann bestätigte, dass dies in der Vorlage rechtlich richtig formuliert wurde, denn die Teilnahme an Containerdiensten und Transportverkehr im Bereich der Abfallwirtschaft  ist rechtlich gesehen eine neue Aufgabe. Damit wurde ein wesentlicher Teil des Zweckes der AöR für ein neues Geschäftsfeld geändert. Sollte eine Erweiterung vorgenommen werden, unterfällt dies nicht mehr der Anzeigepflicht gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde nach dem § 135 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), sondern muss auch immer nach Maßstab des § 128 KVG LSA geprüft werden, ob ein anderer diesen Zweck eventuell wirtschaftlicher erfüllen kann. Er wies darauf hin, dass er es bevorzugen würde, die Zeit bis zum nächsten Kreistag zu nutzen und diesen Punkt bis dahin zurückzustellen, um alle offenen Fragen zu klären.

Er schlug vor, dass die Prüfung der Vorstände in die Kreisverwaltung gegeben wird und dass in der nächsten Kreistagssitzung im November 2017 der Punkt der gewerblichen Tätigkeit und die Frage des Vorstandes erneut behandelt werden.

 

Landrat Hans Walker erinnerte daran, dass im August des vergangenen Jahres ein Beschluss zur Gründung der AöR gefasst wurde und dass diesem Beschluss eine enorme Zeit der Vorbereitung und eine intensive Prüfung aller Einzelheiten voraus ging. Er merkte an, dass es nicht möglich ist, innerhalb eines halben Jahres eine völlig neue Rechtsform auf den Weg zu bringen. Mit der Gründung der AöR wurde ein Zweck und ein Ziel verfolgt und alles wurde bereits diskutiert. Er wies erneut darauf hin, dass bereits im November letzten Jahres im Kreistag abgestimmt wurde, ein Kreisentwicklungskonzept zu erarbeiten. Diese ist unmittelbare Grundlage für die Entwicklung solcher Tätigkeiten und Rechtsformen. Es geht nicht nur um den Erhalt der Pflichtaufgaben bei der Entsorgung von Abfall, sondern auch um die nachhaltige Regelung der Aufgaben im Bereich der freiwilligen Aufgaben. Die gewerbliche Tätigkeit wird seit langer Zeit praktiziert und ist Bedingung für die Betreibung von Subventionen. Durch den Wegfall der vorhergehenden Gesellschaften forderte das Bundesamt für Güterverkehr auf, diese Eintragung und Anmeldung nachzuholen. Herr Walker wies auf die Bedeutung der Sache hin und dass eine Verzögerung zu Verlusten führen würde. Für die Zielstellung der AöR müssen Formen, Strategienes sowie Inhalte betrachtet werden. Das weit ausgerichtete Ziel ist ein komplexes Anliegen, welches Bemühungen und Zielorientierung fordert. Herr Walker empfahl den Kreistagsmitgliedern, die vorliegende Satzungsänderung mit dem Vermerk, bestimmte Punkte, die hier angesprochen wurden, noch einmal rechtlich zu prüfen, zu beschließen. Das strategische Ziel sollte nicht aus den Augen verloren werden.

 

Herr Geisthardt schlug vor, die Satzung in der vorliegenden Form unter der Voraussetzung zu beschließen, dass die angesprochenen Themen nochmal einer Prüfung unterzogen werden und gegebenenfalls auf der Sitzung des nächsten Kreistages eine Präzisierung dieser Satzung vorgenommen wird. Damit wäre die Satzung beschlossen und die AöR wäre handlungsfähig.

 

Herr Schonscheck sprach an, dass aufgrund der bereits vorliegenden Unternehmenssatzung  die KsB bereits gewerbliche Tätigkeiten durchführt. Aus seiner Sicht handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung des Unternehmenszwecks, sodass die Satzung nur anzeigepflichtig ist.

 

Herr Mewes merkte an, dass er einen Antrag gestellt hatte und bat darum, über diesen abzustimmen.

 

Frau Blenkle erkundigte sich, ob der Vorschlag von Herrn Hüttemann, die Beschlussvorlage vorerst zurückzunehmen, ein Antrag war. Wenn ja, müsste zuerst über diesen Antrag abgestimmt werden, da dieser weitergehender ist.

 

Herr Hüttemann erklärte, dass es bei seinen Ausführungen lediglich um eine Anregung und keinen Antrag handelte.

 

Der Kreistagsvorsitzende ließ zunächst über den Antrag von Herrn Mewes, im Artikel 1 der zweiten Änderungssatzung den Punkt 1 „§ 1 Absatz 3 wird um Satz 2 ‚Niederlassungen bestehen in Wolmirstedt, OT Elbeu, sowie in Wanzleben-Börde.‘ ergänzt.“, abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:sieben

Ablehnung:achtundzwanzig

Enthaltung:sieben

 

 

Somit wurde der Antrag abgelehnt.

 

Herr Hüttemann unterstützte den Vorschlag des Kreistagsvorsitzenden, dass die Satzung in der vorliegenden Form beschlossen werden soll und dass die angesprochenen Themen überprüft werden, um dann gegebenenfalls im November 2017 eine neue Änderung der Satzung zu beraten und zu beschließen.

 

Herr Walker wies darauf hin, dass der Beschluss erforderlich ist, damit die gewerbliche Tätigkeit ausgeführt werden kann und somit keine finanziellen Ausfälle erfolgen.

 

 

Anschließend ließ der Kreistagsvorsitzende über den Beschlussvorschlag mit der Ergänzung dass die Verwaltung beauftragt wird, die auf dieser Kreistagssitzung angesprochenen Fragen rechtlich zu prüfen und gegebenenfalls zur nächsten Kreistagssitzung am 15.11.2017 eine neue Änderungssatzung vorzubereiten, abstimmen.


Beschluss:

 

Der Kreistag beschloss die „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Anstalt des öffentlichen Rechts "Kommunalservice Landkreis Börde AöR (Unternehmenssatzung "KsB AöR")".

 

Die Verwaltung wurde beauftragt, die auf der Sitzung des Kreistages am 16.08.2017 angesprochenen Fragen rechtlich zu prüfen und bei Bedarf zur nächsten Sitzung des Kreistages am 15.11.2017 eine entsprechende Vorlage einschließlich eines Entwurfs einer dritten Änderungssatzung vorzubereiten.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:neununddreißig

Ablehnung:zwei

Enthaltung:eine

 

Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr. 2017/80/0468 erhoben.