Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Geschäftsbesorgung zwischen dem Landkreis Börde und den Gemeinden der Arbeitsgemeinschaft ARGE-Breitband  

 
 
31. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses
TOP: Ö 6.10 Beschluss:2017/63/0438-1
Gremium: Kreisausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 10.08.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:06 - 16:50
Raum: Lesesaal der Burg Oschersleben (Archiv)
Ort: An der Burg 1, 39387 Oschersleben (Bode)
2017/63/0438-1 Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Geschäftsbesorgung zwischen dem Landkreis Börde und den Gemeinden der Arbeitsgemeinschaft ARGE-Breitband
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Naumann FDLin Kreisplanung
Prost Fachbereichsleiterin 1
Bezüglich:
2017/63/0438
Federführend:FD Kreisplanung Bearbeiter/-in: Niemann, Heidemarie

Herr Walker wies darauf hin, dass diese Vorlage bereits im April 2017 im Kreisausschuss behandelt wurde, sie jedoch von der Verwaltung vor der Kreistagssitzung zurückgezogen wurde. Hintergrund war die Forderung, dass die Inhalte der Zweckvereinbarung zunächst mit allen Mitgliedern der ARGE-Breitband abschließend abgestimmt sind. Dies ist nun erfolgt.

 

Herr Hüttemann hatte einige Hinweise und Anmerkungen zu der Zweckvereinbarung. Er merkte an, dass der Sitz des Landkreises in Haldensleben ist und nicht in Oschersleben.

Die Verwendung des Begriffs „Parteien“ anstelle von „Vereinbarungsparteien“ war seinem Erachten nach ausreichend.

Fraglich ist der unbestimmte Rechtsbegriff „rechtzeitiges Herbeiführen“ unter Punkt 3.2. Möglich wäre das Entscheiden, das Mitwirken an Entscheidungen sowie die begleitende Beratung. Das Herbeiführen von erforderlichen Entscheidungen, unter dem Abschnitt „Beratung“, erschloss sich Herr Hüttemann jedoch nicht. Durch eine Beratung erfolgt seiner Meinung nach eine Begleitung und das Unterbreiten von Vorschlägen und Hinweisen. Ein Herbeiführen ist nur dort möglich, wo selbst die Entscheidungsgewalt liegt. Herr Hüttemann fragte deshalb, ob ein anderer Begriff unter der Rubrik „Beratung“ besser geeignet wäre. Ansonsten wären aus seiner Sicht diese Punkte 3.2.2 und 3.2.3 unter dem Bereich „Geschäftsbesorgung“ unter 3.3 zu fassen.

Herr Hüttemann regte an, den Begriff „Laufendhaltung“ im § 4 letzter Absatz zu ersetzen durch „in einem entsprechend aktuellem Stand zu haltenden Kataster“.

Kritisch sah er die Regelung unter 4.1 „Die hierfür notwendigen Beschlüsse in den Stadt- und Gemeinderäten werden jeweils kurzfristig getroffen, damit keine Terminverzögerungen eintreten.“. Die Gemeinden unterliegen rechtlichen Vorgaben und Fristen, sodass eine derartige Verpflichtung schwierig erscheint. Er schlug daher folgende Regelung vor: „Die hierfür notwendigen Beschlüsse in Stadt- und Gemeinderäten werden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben möglichst zeitnah so getroffen, dass keine vermeidbaren Terminverzögerungen eintreten.“.

Weiterhin empfahl Herr Hüttemann im ersten Satz unter dem Punkt 6.2 die Worte „durch Beitritt“ zu ergänzen, um klarzustellen, dass für neu aufzunehmende Gemeinden keine erneuten Vertragsverhandlungen erfolgen.

Zum § 7 der Zweckvereinbarung, wo es unter anderem um Kündigungsrechte geht, führte Herr Hüttemann auf, dass unter dem Punkt 7.3 neben den „Gründen nach Nummer 7.6“ auch der Punkt 7.5 benannt werden sollte. Der Punkt 7.6 zählt die vergaberechtlichen Gründe auf und 7.5 beinhaltet die Rubrik der Finanz- und Fördermittel. Während bei einer Kündigung der Vereinbarung aufgrund vergaberechtlicher Vorgaben ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen festgeschrieben ist, erscheint es fraglich, weshalb dies bei einer außerordentlichen Kündigung einer Gemeinde nicht der Fall ist. Im Interesse der Vertragsparteien sollte dies geklärt sein, da sonst möglicherweise keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Weiterhin ging er auf den Satz vier des Punktes 7.6 ein und erklärte, dass es einen „vorläufigen Beschluss eines Gerichtes“ nicht gibt. Vermutlich ist damit eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes gemeint. Weiterhin empfahl er in diesem Satz die „Aufsichtsbehörde“ durch „zuständige Behörde“ zu ersetzen, da im zweiten Satz nicht nur Aufsichtsbehörden genannt werden.

 

Holger Haupt (Breitbandmanager des Fachdienstes Kreisplanung) erklärte, dass er einige Hinweise von Herrn Hüttemann aufgrund der schlechten Akustik nicht verstanden hat. Es sei nicht problematisch, die Regelungen unter Punkt 3.2.3 „Herbeiführen von Genehmigungen“ zu prüfen und neu zu formulieren. Er wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass dieser Zweckvereinbarung von den Gemeinden durch Gemeinderatsbeschlüsse zugestimmt wurde. Sollten nun Änderungen der Vereinbarung erfolgen, beginnt ein erneuter Abstimmungsprozess innerhalb der Gemeinden, der ein halbes Jahr dauern könnte. Allerdings wird die nächste Vergabe vorbereitet, sodass die Gemeinden die Erwartungen haben, dass der Landkreis als Geschäftsstelle handelt. Denkbar wäre, diese Änderungen im Nachgang vorzunehmen.

 

Martin Stichnoth (CDU und Bürgermeister der Stadt Wolmirstedt) erklärte, dass trotz der Hinweise von Herrn Hüttemann aus seiner Sicht die Zweckvereinbarung nicht schädlich ist, da sie von Experten des Landkreises erarbeitet wurde. Deshalb sollte über die vorliegende Version abgestimmt werden, um den Breitbandausbau nicht zu gefährden. Dennoch sollten die Hinweise geprüft werden und gegebenenfalls eine Nachvereinbarung mit den ARGE-Mitgliedern abgeschlossen werden.

 

Herr Keindorff schlug vor, dass durch die Verwaltung eine gemeinsame Protokollerklärung gefertigt wird, die die Hinweise von Herrn Hüttemann würdigt. Diese kann dann von den Bürgermeistern unterzeichnet werden, ohne dass die Vertretungen erneut Beschlüsse fassen müssten.

 

Herr Hüttemann befürwortete den Vorschlag von Herrn Keindorff zur Protokollerklärung. Dort kann definiert werden, was mit „Herbeiführen“ gemeint ist. Seine anderen Hinweise waren redaktioneller Art und sind daher unschädlich. Außer seiner Anmerkung zum Schadensersatz, dazu müsste gegebenenfalls nachverhandelt werden.

 

Herr Walker schlug vor, die Zweckvereinbarung in vorliegender Form an den Kreistag weiterzuleiten, eine Protokollerklärung als Anlage zur Zweckvereinbarung zu fertigen und das Thema des Schadensersatzes zu prüfen. Dies fand keine Gegenstimme.

 

Die Vorlage wurde einstimmig zur Beschlussfassung an den Kreistag weitergeleitet.