Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Geschäftsbesorgung zwischen dem Landkreis Börde und den Gemeinden der Arbeitsgemeinschaft ARGE-Breitband  

 
 
28. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses
TOP: Ö 6.6
Gremium: Kreisausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 26.04.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:02 - 16:26
Raum: - Sitzungsräume -
Ort: Landkreis Börde, Verwaltungsgebäude, Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben
2017/63/0438 Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Geschäftsbesorgung zwischen dem Landkreis Börde und den Gemeinden der Arbeitsgemeinschaft ARGE-Breitband
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Naumann FDLin Kreisplanung
Prost Fachbereichsleiterin 1
Federführend:FD Kreisplanung Bearbeiter/-in: Niemann, Heidemarie

Herr Schmette (CDU) merkte an, dass die der Beschlussvorlage zugrunde liegende Zweckvereinbarung mit den Partnern aus der ARGE nicht endverhandelt wurde. Die durch die Gemeinden schriftlich eingebrachten Anmerkungen sind noch nicht berücksichtigt. Es kann erst nach Einigkeit der ARGE-Partner ein Beschluss durch den Kreistag gefasst werden.

 

 

Herr Hüttemann (SPD) stellte folgende Fragen:

1. Wurde geprüft, inwieweit die Zweckvereinbarung kommunalaufsichtlich genehmigungspflichtig nach § 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) ist?

2. Welche anderen als in der Zweckvereinbarung genannten Gründe sind für die Gemeinden denkbar, um von dem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen?

3. Erfolgte die Prüfung dahingehend, dass die Zweckvereinbarung vergaberechtskonform ist?

Der § 108 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom Frühjahr letzten Jahres ließe einige Privilegierungen für interkommunale Zusammenarbeit zu. Er bat darum, die Beschlussvorlage um den entsprechenden Prüfvermerk des Vergaberechtsexperten der Kreisverwaltung zu ergänzen, sofern dieser vorhanden.

 

Im Übrigen stimmte er Herrn Schmette zu, dem Kreistag sollte zur Sitzung am 17.05.2017 eine endverhandelte Version der Zweckvereinbarung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Herr Enkelmann (DIE LINKE) erkundigte sich, ob alle Gemeinden, finanzschwache wie auch finanzstarke, gleich behandelt würden.

 

Herr Haupt (Beauftragter für Breitbandmanagement) antwortete, dass von der Gemeinde Barleben, der Verbandsgemeinde Elbe-Heide und der Verbandsgemeinde Flechtingen Hinweise zur Zweckvereinbarung eingegangen seien. Eine aufgeworfene Frage war, ob die Mitgliedsgemeinden Vertragspartner der Zweckvereinbarung seien könnten. Die Zweckvereinbarung sollte jedoch nur zwischen dem Landkreis und den Einheits- bzw. Verbandsgemeinden geschlossen werden. Die Mitgliedsgemeinden werden durch die Verbandsgemeinden vertreten und nehmen grundsätzlich die aktiven Tätigkeiten der Mitgliedsgemeinden wahr.

 

Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung könnten die nicht gesicherte Finanzierung des Projektes sein, wobei man aus heutiger Sicht nicht davon ausgeht, da die Finanzierung durch die Fördermittel des Bundes und das Pachtangebot des Netzbetreibers gesichert scheint. Ein weiterer Grund könnte durch die spätere Umwandlung der Zweckvereinbarung in einen Zweckverband eintreten.

Zur Frage der Vergaberechtskonformität antwortete Herr Haupt, dass bei dieser interkommunalen und nicht gewerbsmäßigen Zusammenarbeit auf § 108  Abs. 6 GWB abgestellt wird, es läge eine Ausnahme vor. Diese Zusammenarbeit sei nicht vergabepflichtig.

Man gehe davon aus, dass die nach § 5 der Zweckvereinbarung entstehenden Kosten über die Pacht getragen werden und die Gemeinden keine eigenständigen Haushaltsmittel aufbringen müssen. Die vorliegenden Pachtangebote und die reduzierten Investitionskosten könnten zu einer nennenswerten Zeitverkürzung führen.

 

Herr Schmette (CDU) blieb bei seinem Standpunkt, dass die ARGE Mitglieder die Zweckvereinbarung erst endverhandeln müssen, bevor der Kreistag darüber beschließt.

 

Herr Walker schloss sich dieser Auffassung an.

 

Herr Ackermann (FDP) bat um Ausführungen dazu, aus welchem Grund die Gemeinde Sülzetal nicht Mitglied in der ARGE sei.

 

Herr Walker verwies auf das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung. Das Angebot wurde seinerzeit allen Gemeinden unterbreitet. Einen optimalsten oder besten Weg gebe es nicht. Einige Gemeinden haben sich von vornherein nicht an einer Zusammenarbeit mit dem Landkreis beteiligt, andere haben sich später dagegen entschieden. Dies müsse man akzeptieren.

 

Er bestätigte, dass zwischen den acht Partnergemeinden in der ARGE die Rechtskonformität und die kausale Konformität herzustellen ist, damit danach der Kreistag zur Beschlussfassung übergehen kann.

 

Herr Haupt (Beauftragter für Breitbandmanagement) schlug vor, die auf dieser Sitzung angesprochenen Punkte in der ARGE zu besprechen.

 

Herr Walker fragte die Mitglieder des Kreisausschusses ob, vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliedsgemeinden der ARGE, dieser Beschluss dem Kreistag zur Beschlussfassung weitergeleitet werden kann.

 

Herr Hüttemann (SPD) gab der Verwaltung Prüfbitten mit auf den Weg. Bezüglich des Kündigungsrechtes gab er an, dass eine Umwandlung in einen Zweckverband kein Fall der Kündigung sei, sondern die einvernehmliche Aufhebung der Zweckvereinbarung. Sofern man „insbesondere“ in die Zweckvereinbarung formuliert, wären die Gründe ausreichend. Er bat zu prüfen, welche weiteren außerordentlichen Kündigungsgründe noch in Betracht kommen könnten und diese nach Möglichkeit in der Zweckvereinbarung weitestgehend abzufassen. Und zum Vergaberecht bat er zu prüfen, ob die Zweckvereinbarung mit den Regelungen des § 108 GWG konform sei. Sofern die Beschlussvorlage geändert vorgelegt wird, könnten diese Prüfergebnisse gleich dort mit einfließen.

Gegebenenfalls sollte man die Beschlussvorlage zum 17.05.2017 von der Tagesordnung streichen.

 

Landrat Hans Walker erkundigte sich bei Herrn Haupt, ob die Absetzung der Beschlussvorlage organisatorische Probleme für die Arbeit der ARGE bedeuten würde. Der nächste Kreistag wäre erst im August 2017.

 

Herr Geisthardt (CDU) plädierte dafür, die Tagesordnung für den Kreistag zu belassen und Änderungen bis zum Kreistag einzuarbeiten. Er befürchtete, dass durch einen Aufschub Zeit und Geld versäumt werden könnten.

 

Herr Haupt (Beauftragter für Breitbandmanagement) bestätigte dies. Der Landkreis könne personell und materiell nur tätig werden, wenn er als Fundament die Zweckvereinbarung vorliegen hat.

 

Herr Zacke (CDU) erkundigte sich, wie sich die Kommunalaufsicht des Landkreises im Bezug auf die Finanzierung des Projektes und der Genehmigung des entsprechenden Haushaltes verhält. Gibt es bereits Haushalte, die genehmigt sind? Was würde passieren, wenn ein Haushalt nicht genehmigt werden würde?

 

Herr Haupt antwortete, dass nach seinem Kenntnisstand noch nicht alle Haushalte genehmigt worden sind. Die Genehmigung der Haushalte hat jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der Zweckvereinbarung. Begonnen wird in den Gemeinden, die ihren Haushalt verabschiedet haben. Ohne Haushalt wird kein Konzessionär die Arbeit beginnen.

 

Herr Schmette (CDU) erwiderte, dass die Gemeinden kein Geld verlieren werden. Die Fördermittelbescheide seien ausgehändigt. Die Zweckvereinbarung ersetzt die ARGE. Ob dies nun jetzt oder in drei Monaten geschähe, mache aus seiner Sicht keinen erkennbaren Unterschied.

 

Herr Walker machte folgenden Vorschlag: Am 08.05.2017 werden die Einladungen für die Sitzung des Kreistages versendet. Sollten bis dahin alle vorgebrachten Hinweise und Anmerkungen eingearbeitet sein, verbleibt die Beschlussvorlage auf der Tagesordnung. Reiche der zeitliche Rahmen nicht, so würde die Vorlage selbstredend von der Tagesordnung genommen werden.

 

Er bat die Mitglieder des Kreisausschusses unter dieser Maßgabe der Weiterleitung der Vorlage zur Beschlussfassung an den Kreistag zuzustimmen und bat um das Handzeichen.