Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Wahl der Allgemeinen Vertretung für den Landrat  

 
 
28. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses
TOP: Ö 6.1
Gremium: Kreisausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 26.04.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:02 - 16:26
Raum: - Sitzungsräume -
Ort: Landkreis Börde, Verwaltungsgebäude, Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben
2017/BKT/0424 Wahl der Allgemeinen Vertretung für den Landrat
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Walker
Federführend:Landrat Bearbeiter/-in: Walker, Hans

 

Landrat Hans Walker gab an, dass er sich im Vorfeld einzeln mit jedem Fraktionsvorsitzenden ins Benehmen gesetzt hätte.

 

Er führte aus, dass er beabsichtige, zwei allgemeine Vertreter auf der Sitzung des Kreistages am 17.05.2017 wählen zu lassen. Er schlägt zum Ersten Frau Herzig als altbewährte und verwaltungserfahrene Vertretung des Landrates und als Zweites Herrn Dr. Waselewski für den Bereich des Innenverhältnisses vor. Beide werden sich dann sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis ergänzen.

 

Herr Stichnoth (CDU) erklärte, dass die Mitglieder der Kreistagsfraktion der CDU über das Gespräch zwischen dem Landrat und ihm in Kenntnis gesetzt worden. Aus der Fraktion erfuhr er zum Vorschlag, Frau Herzig als erste Stellvertreterin und Herrn Dr. Waselewski als zweiten Stellvertreter zu benennen, keine negativen Rückmeldungen. Ebenso erhielt er die Zustimmung dazu, Herrn Dr. Waselewski die Funktion des Fachbereichsleiters zu übertragen. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass die Besetzung der Fachbereichsleiterstelle eine zustimmungspflichtige Angelegenheit des Kreistages sei. Da die Entscheidung durch den Kreistag aussteht, Herrn Dr. Waselewski die Stelle des Fachbereichsleiters zu übertragen, sah er ein formales Problem, ihm schon jetzt zum Stellvertreter zu benennen. Er hinterfragte, ob es sich um die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit handele und ob es eine Beamtenstelle sei.

 

Herr Walker antwortete, dass hier keine Einstellung oder Ernennung eines Beamten vorliegt, sondern die Übertragung einer Aufgabe an einen Tarifbeschäftigten. Seines Erachtens ist die Übertragung nicht vom Kreistag abhängig.

 

Herr Stichnoth (CDU) entgegnete, dass die Stelle eines Fachbereichsleiters eine besondere Nähe zum Landrat darstellt und eine gewisse Führungsfunktion in diesem Haus ausübt. Bei der Erstellung der Hauptsatzung wird der Kreistag mit Bedacht darauf geachtet haben, dass die Besetzung derartiger Stellen der Beschlussfassung des Kreistages unterliegen.

 

Landrat Hans Walker führte aus, dass gemäß § 5 der Hauptsatzung des Landkreises Börde der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung, die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, von Beamten, sowie die Einstellung und die Entlassung von tariflich Beschäftigten, soweit ihnen die Leitung von Fachbereichen übertragen ist oder übertragen wird, beschließt. Da es hier nicht um die Einstellung und die Entlassung eines Tarifbeschäftigten geht, sondern um die Übertragung einer höherwertigen Aufgabe, wäre die Zustimmung, die Wahl oder die Bestimmung durch den Kreistag nicht nötig. Würde es um die Berufung eines Beamten oder um die Neueinstellung auf Grund einer Ausschreibung gehen, so wäre der Kreistag einzubeziehen. Im vorliegenden Fall sehe er keinen Rechtsbruch.

 

Herr Ackermann (FDP) kommt um 15:20 Uhr

Es sind jetzt 14 Mitglieder des Kreisausschusses anwesend.

 

Herr Hüttemann (SPD) zitierte § 45 Abs. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes LSA (KVG LSA). Demnach gelte der Beschluss durch den Kreistag auch für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer. Herr Dr. Waselewski ist als Angestellter vor knapp einem Jahr, damals mit der EG 12 als Fachdienstleiter Soziales, eingestellt worden. Spätestens hiermit wird ihm eine deutlich höher bewertete Tätigkeit, nicht nur vorrübergehend, im Rahmen der Wahrnehmung der Geschäfte übertragen, sondern auf Dauer. Er sei der Auffassung, dass der Kreistag, vor dem Hintergrund der Rechtslage, über diese Höhergruppierung und die höherwertige Übertragung des Aufgabendienstpostens, abzustimmen hat. Der Kreistag hat diese Aufgabe eben nicht, wie es die Möglichkeit im § 45 Abs. 5 Nr. 1 KVG LSA vorsieht, durch Satzung dem Landrat übertragen.

 

Ebenso hielt er die Differenzierung der Stellvertretung zwischen Innen – und Außenverhältnis nicht nur verwaltungsorganisatorisch für problematisch. Es kann im Vertretungsfall nur einen geben, der diese Aufgabe vollumfänglich, nach innen wie nach außen, wahrnimmt. Gegen die Wahl eines zweiten Stellvertreters, soweit die übrigen verfahrensmäßigen Voraussetzungen stimmen, sei nichts einzuwenden.

 

Herr Hüttemann hinterfragt, ob die Stellenanpassungen im Haushalt zu finden seien.

 

Er schlug weiterhin vor, die Wahl des zweiten Stellvertreters erst durchzuführen, nachdem sich der neue Stelleninhaber der Fachbereichsleiterstelle auf seinem neuen Dienstposten bewährt hat. Mit Aufstiegsmöglichkeiten sind in der Regel Wartezeiten verbunden.

 

Herr Walker entgegnete, dass es sich nicht um eine Höhergruppierung handele, die Entgeltgruppen 15 seien gleich geblieben. Ursprünglich war es die EG 12. Die Möglichkeit eine zweite allgemeine Stellvertretung zu wählen, ist nach dem KVG LSA ausdrücklich nicht beschränkt. Des Weiteren trifft die verwaltungsinternen Regelungen der Landrat.

 

Er stellte zur Abstimmung als erste Stellvertretung Frau Iris Herzig und als zweite Herrn Dr. Waselewski zu wählen, damit die Reihenfolge für den Fall der Abwesenheit geregelt ist.

 

Er bat um das Handzeichen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:sieben

Ablehnung:eine

Enthaltung:fünf

 

Die Vorlage wurde somit zur Beschlussfassung an den Kreistag weitergeleitet.