Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Zusammenführung der abfallwirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises Börde in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)  

 
 
21. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses
TOP: Ö 6.6
Gremium: Kreisausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 17.08.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:07 - 16:33
Raum: - Sitzungsräume -
Ort: Landkreis Börde, Verwaltungsgebäude, Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben
2016/80/0334 Zusammenführung der abfallwirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises Börde in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck FDL Wirtschaft
Federführend:FD Wirtschaft Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja

Herr Walker übernahm wieder die Sitzungsleitung.

 

Danny Schonscheck (Leiter des Fachdienstes Wirtschaft) erklärte, dass die vorliegende Vorlage ein weiterer Schritt zur Gründung der Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Eine große Bedeutung haben die Unternehmenssatzung und die Personalüberleitungsverträge. Nach Übersendung der Entwürfe an die Kreistagsmitglieder nach der letzten Sitzung des Kreisausschusses gab es Anmerkungen und Fragen von den Fraktionen „DIE GRÜNEN/PIRATEN“ und „DIE LINKE“, die abschließend beantwortet wurden. Die Änderungsvorschläge der Fraktion der SPD wurden als Anlage zur Sitzung und zur Vorlage im ALLRIS eingestellt. Eine Stellungnahme der Verwaltung wurde ebenfalls beigefügt.

Die durch die Fraktionen gestellten Anfragen wurden beantwortet und die eingereichten Änderungsvorschläge wurden in die Vorlage eingearbeitet. Der im Mai 2016 vorgelegte Zeitplan wird eingehalten.

 

Herr Walker wies darauf hin, dass Änderungen in der Vorlage vorgenommen wurden. Die Hinweise des Landesverwaltungsamtes wurden am 09.08.2016 in die Vorlage und Anlagen eingearbeitet und farblich markiert.

 

Martin Stichnoth (CDU) informierte, dass neben der Beratung in der CDU-Fraktion eine fraktionsübergreifende Absprache mit der SPD und der FUWG erfolgte. Daraus resultierten folgende Änderungsvorschläge:

  1. Die Unternehmenssatzung beinhaltet das Aufzählen der einzelnen Betriebsstätten. Es sollte lediglich der Betriebssitz in Wolmirstedt angeführt werden.
  2. Zur Bestellung des Vorstandes sieht der gegenwärtige Entwurf der Unternehmenssatzung vor, „mindestens ein“ Vorstandmitglied zu benennen. Damit der Verwaltungsrat einer größeren Anzahl an Vorstandmitgliedern entgegenwirken kann, sollte die Benennung des Vorstandes auf maximal zwei Mitglieder begrenzt werden. Dieser Vorschlag ist aber optional.
  3. § 5 Absatz 3 der Unternehmenssatzung, der die Ausschreibung der Stelle des Vorstandes bestimmt, ist zu streichen. § 5 Absatz 2 der Satzung legt bereits fest, dass der Verwaltungsrat den Vorstand bestellt. Wie der Verwaltungsrat die Personen benennt, sollte ihm obliegen.
  4. Einzelne Punkte zur Geschäftsordnung sollten gestrichen werden, da diese bereits in der Satzung enthalten sind.

 

Die eingebrachten Änderungsvorschläge der SPD-Fraktion vom 15.08.2016 zuzüglich der Stellungnahme der Verwaltung vom 16.08.2016 werden von der CDU-Fraktion mitgetragen.

 

Frank Hüttemann (SPD) erklärte im Namen der SPD-Fraktion, dass diese mit den Empfehlungen der Verwaltung zu ihren Änderungsvorschlägen einverstanden ist.

Er schloss sich der Meinung an, dass der Absatz 3 des § 5 der Unternehmenssatzung gestrichen werden sollte. Es ist nicht erforderlich, die Stellen des Vorstands auszuschreiben. Dies gäbe weder das Anstaltsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, noch andere Regelungen, her. § 5 Absatz 2 der Unternehmensatzung ist als Regelung für die Bestellung des Vorstandes durch den Verwaltungsrat ausreichend.

Mit der vorgelegten Vorlage soll der Kreistag zugleich die Geschäftsordnung des Vorstandes und den Geschäftsverteilungsplan beschließen. Die Unternehmenssatzung sieht jedoch vor, dass der Verwaltungsrat die Geschäftsordnung und somit auch den Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes festlegt. Um Verwirrungen zu vermeiden, sollte eine klarstellende Regelung im § 7 Absatz 4 Nr. 10 mit dem Wortlaut:

„Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über:

10. den Organisationsaufbau der Anstalt, den Erlass und die Aufhebung der Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes.“

aufgenommen werden.

Somit müsste der Kreistag keine Entscheidung über die Geschäftsordnung oder den Geschäftsverteilungsplan treffen.

 

In Absprache mit Dr. Dieter Schwarz (FUWG) empfahl Herr Hüttemann, die Unternehmenssatzung separat zu beschließen. Somit wird klargestellt, dass es sich hier um einen Rechtssetzungsakt handelt, der nicht mit anderen Aufträgen an die Verwaltung verbunden ist.

 

Frank Senkel (DIE GRÜNEN/PIRATEN) konnte die Anregung von Herrn Hüttemann bezüglich der Entscheidungshoheit des Verwaltungsrates über die Geschäftsordnung des Vorstandes und den Geschäftsverteilungsplan nachvollziehen. Er gab dabei zu bedenken, dass die Arbeit der Anstalt somit zu Beginn strukturlos wäre, bis der Verwaltungsrat dem Vorstand eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan gegeben hat.

Er hinterfragte, ob der Verwaltungsrat zeitlich in der Lage wäre, diese Beschlüsse selbst zu fassen. Eine Beschlussfassung durch Kreistag und ggf. eine Änderung durch den Verwaltungsrat wäre aus seiner Sicht vorteilhafter.

 

Herr Walker fasste zusammen, dass eine Interimslösung für den Vorstand und Verwaltungsrat durch den Kreistag gefunden werden sollte, damit kein rechtsfreier Raum entsteht.

 


Die Vorlage wurde mit zwei Stimmenthaltungen einschließlich der Änderungen:

  1. vom 09.08.2016 aufgrund der Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom 04.08.2016
  2. der SPD-Fraktion vom 15.08.2016 in Verbindung mit der Stellungnahme der Verwaltung vom 16.08.2016
  3. a) Streichung der Betriebsstätten in § 1 Absatz 3 der Unternehmenssatzung

b) Streichung des § 5 Absatz 3 der Unternehmenssatzung

c) § 7 Absatz 4 der Unternehmenssatzung wird ergänzt durch:

10. den Organisationsaufbau der Anstalt, den Erlass und die Aufhebung der Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes.“

d) Streichung und Anpassung der Regelungen in der Geschäftsordnung und dem Geschäftsverteilungsplan, die bereits in der Unternehmenssatzung enthalten sind

zur Beschlussfassung an den Kreistag weitergeleitet.