Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Neufassung des Gesellschaftsvertrages der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH  

 
 
3. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde
TOP: Ö 6.13
Gremium: 6. WP Kreistag Landkreis Börde Beschlussart: an Verwaltung zurück verwiesen
Datum: Mi, 10.12.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:07 - 18:33
Raum: Sitzungsraum I/II (Verbinder)
Ort: Landkreis Börde Außenstelle Oschersleben Triftstraße 9-10, 39387 Oschersleben (Bode), Haus 2,
45/80/2014-1-1 Neufassung des Gesellschaftsvertrages der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck FDL WirtschaftBezüglich:
045/80/2014-1
Federführend:FD Wirtschaft Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja

Frank Hüttemann (SPD) erklärte, dass mit dieser Vorlage der Grundsatzbeschluss des Kreistages vom Mai 2014 umgesetzt werden soll

Frank Hüttemann (SPD) erklärte, dass mit dieser Vorlage der Grundsatzbeschluss des Kreistages vom Mai 2014 umgesetzt werden soll. Demnach soll für diese Gesellschaft ein Aufsichtrat gebildet werden. Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages wurde im Vorfeld bereits von der Kommunalaufsicht begutachtet. Sie hatte keine Bedenken, soweit der Vertrag das Kommunalverfassungsrecht betrifft. Seiner Meinung nach ist die Vorlage noch mit erheblichen Mängeln behaftet, nachbesserungsbedürftig und in einigen Punkten unklar.

In der BördeBus GmbH wird als neues Organ ein Aufsichtsrat geschaffen. Gleichzeitig wird die starke Stellung der Gesellschafterversammlung in dem Gesellschaftervertrag beibehalten. Es findet keine wesentliche Aufgabenverlagerung von der Gesellschafterversammlung hinzu zum verantwortlichen Aufsichtsrat statt.

Er bemerkte, dass der zu bildende Aufsichtsrat, der zwar im Vorfeld die Vorlagen berät und Vorschläge bringt, letztlich die Gesellschafterversammlung, die dann nur noch aus dem Landrat besteht, daran nicht gebunden ist und ganz anders entscheiden kann.

An einigen Stellen des Vertrages finden sich noch einige Vermengungen mit der Geschäftsanweisung, so dass die klare Abgrenzung nicht erkennbar ist.

Aus seiner Sicht ergeben sich weitere Probleme, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben. Dem Aufsichtsrat fehlen einige Regelungen, die vor allem dann notwendig sind, wenn, wie in der Vorlage vorgesehen, das Aktienrecht, welches sonst subsidiär gilt, ausgeschlossen werden soll. So werden beispielsweise die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nicht festgelegt, sondern sie ist frei schwebend. Dies ist für die Feststellung der Beschlussfähigkeit fraglich. Die Frage der Vertretungsbefugnisse und die Weisung des Kreistages gegenüber dem Aufsichtsrat sind nicht hinreichend bestimmt, da nach Gesellschaftsrecht Aufsichtsräte wesentlich unabhängiger als Mitglieder einer Gesellschafterversammlung sind. Das gleiche gilt für die Verschwiegenheitsverpflichtung des Aufsichtsrates. Es muss definiert werden, welche Informationen die Aufsichtsräte dem Kreistag und seinen Ausschüssen geben darf.

Unter anderem fehlen dem Vertrag Regelungen zur Abberufung von Mitgliedern sowie zu den Rechten und Pflichten der Aufsichtsräte, die bekanntermaßen höher anzusiedeln sind als in der Gesellschafterversammlung. Haftungsfolgen sind nicht hinreichend geregelt.

Unklar ist auch die Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden. Dies soll laut Vertrag der Landrat sein. Er hat auch seinen Vertreter zu benennen. Diese Regelung verkennt jedoch, dass alle Mitglieder im Aufsichtsrat die gleichen Rechte haben. Es kann daher keinen Vorsitzenden per se geben, der seinen Stellvertreter bestimmt. Der Aufsichtsrat hat selbst zu bestimmen, wer den Vorsitz übernimmt. Herr Hüttemann hinterfragte die Zweckdienlichkeit, wenn der Landrat als Einzelgesellschafter der Gesellschafterversammlung gleichzeitig der Aufsichtsratsvorsitzende seines Kontrollorgans der Gesellschafterversammlung ist.

Er war der Auffassung, dass der Gesellschaftsvertrag noch aus verschiedenen Gesichtspunkten nachzubereiten und überarbeitet werden muss.

Es sollte auch noch einmal hinterfragt werden, ob der Kreistag einen Aufsichtsrat klassischer Prägung mit strengen und engen Überwachungsanforderungen, mit hohen Anforderungen an die Mitglieder, die dann nicht mehr Mitglieder des Kreistages sind, sondern Kraft eigenen Namens und Amtes dort tätig sind und für ihre Entscheidungen auch mit haften oder doch wie bisher die Mitglieder des Kreistages über die Gesellschafterversammlung unmittelbar mit Weisungsrechten und Berichtspflichten entsandt werden, will.

 

Herr Hüttemann beantragte daher, die Vorlage an die Verwaltung zur erneuten Bearbeitung zurückweisen.

Da die Gesellschaft aufgrund des bestehenden Gesellschaftsvertrages problemlos arbeiten kann, entstehen keine Schäden. Er schlug vor, dass sich die Fraktionen bis zum nächsten Kreistag eine Meinung dazu bilden, ob ein Aufsichtsrat gebildet werden soll, wenn ja unter welchen Regelungen oder ob die Gesellschafterversammlung mit Kreistagsmitgliedern bestehen bleiben soll.

 

Gleichzeitig beantragte er auch die Zurückweisung der nachfolgenden Vorlage Nr. 2014/80/0100 „Bestimmung der weiteren Mitglieder im Aufsichtsrat der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH“.

 

Die Kreistagsvorsitzende Frau Brakebusch ließ über den Antrag von Herrn Frank Hüttemann, die Vorlagen Nr. 45/80/2014-1-1 und 2014/80/0100 an die Verwaltung zur Überarbeitung zurück zu verweisen, abstimmen:

 

Zustimmungen:              einstimmig

Gegenstimmen:              keine

Enthaltungen:                            keine

 

Die Vorlage wurde an die Verwaltung zurück verwiesen.