Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Neufassung des Gesellschaftsvertrages im Rahmen der Verschmelzung der Kraftverkehrsgesellschaft Börde-Bus mbH mit der OhreBus Verkehrsgesellschaft mbH  

 
 
75. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses
TOP: Ö 4.6
Gremium: 5. WP Kreisausschuss LK Börde Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 07.05.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:00 - 16:41
Raum: - Sitzungsräume I + II -
Ort: Landkreis Börde, Verwaltungsgebäude, Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben
045/80/2014-1 Neufassung des Gesellschaftsvertrages im Rahmen der Verschmelzung der Kraftverkehrsgesellschaft Börde-Bus mbH mit der OhreBus Verkehrsgesellschaft mbH
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck FDL WirtschaftBezüglich:
045/80/2014
Federführend:FD Wirtschaft Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja

Herr Eichler hinterfragte die Sinnhaftigkeit einer Gesellschafterversammlung, da es nur einen Gesellschafter gibt

Herr Eichler hinterfragte die Sinnhaftigkeit einer Gesellschafterversammlung, da es nur einen Gesellschafter gibt. Wenn der Kreistag kontrollierend wirken will, kann ein Aufsichtsrat gebildet werden, per Gesetz ist aber der Landrat der Vertreter des Gesellschafters.

 

Frau Tiedge fragte, warum kein Aufsichtsrat mehr existieren soll. Ein Aufsichtsrat soll bei einem Gesellschafter Aufsicht führen und sie erachtet dies als notwendig.

 

Herr Schonscheck informierte darüber, dass der Entwurf des Gesellschaftsvertrages im Fachausschuss ausgiebig besprochen wurde. Im Privatrecht ist für die GmbH zwingend eine Gesellschafterversammlung erforderlich. Ob diese nur aus dem Landrat oder aus weiteren Mitgliedern besteht obliegt dem Ausschuss, dieser konnte vom vorliegenden Entwurf des Gesellschaftsvertrages überzeugt werden. Der Aufsichtsrat ist nicht zwingend erforderlich, es erfolgt nur eine Verschiebung von Kompetenzen in den Aufsichtsrat. Wenn man nur einen Gesellschafter hat, sei es nicht sinnvoll einen Aufsichtsrat zu bilden.

Das Innenministerium empfiehlt bei der Bildung eines Aufsichtsrates, diesen nicht mit Mitgliedern aus dem Kreistag zu besetzen, sondern aus sachkundigen Einwohnern oder Fachleuten aus dem Landkreis. Die Empfehlung des Fachausschusses, wie zukünftig die Gesellschafterversammlung besetzt werden soll, ist, dass aus jeder Fraktion eine Person in der Gesellschafterversammlung sitzt. Damit waren die Mitbestimmungsrechte aller Fraktionen gewährleistet sind.

 

Herr Kanngießer hielt die Aussage von Herrn Eichler für substanziell. Er kennt einen ca. zwei bis drei Jahre alten Mustergesellschaftsvertrag des Innenministeriums, in dem nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren jeder Fraktion, je nach Stärke ein Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat gebilligt wird. Ob das dann Fraktionsmitglieder oder ausgewählte sachkundige Bürger sind, sei eine andere Sache. Vor der nächsten Kreistagssitzung wird es noch eine Fraktionssitzung geben, in der sich seine Fraktion eine einheitliche Meinung zu diesem Thema bilden wird.

 

Herr Eichler sagte, es sei richtig, dass eine Gesellschafterversammlung gebraucht wird. Per Gesetz ist der Landrat Vertreter der Gesellschafterversammlung. Daneben gibt es einen Aufsichtsrat, in dem sachkundige Bürger und Kreistagsmitglieder vertreten sein sollten.

 

Frau Tiedge unterstütze die Aussage von Herrn Eichler. Der Aufsichtsrat sei ein notweniges Organ und unabdingbar wenn es nur einen Gesellschafter gibt.

 

Herr Schonscheck wiederholte nochmals die Aussage, dass der Aufsichtsrat nicht zwingend notwendig ist und dass dieser keine höhere Macht als eine Gesellschafterversammlung hat. Ganz im Gegenteil, denn der Kreistag hätte mit einer Gesellschafterversammlung von sechs bis sieben Mitgliedern einen höheren Einfluss, als bei einem Aufsichtsrat mit drei bis vier Mitgliedern.

Mit einem Aufsichtsrat geht man vom GmbH-Gesetz in das Aktiengesetz und dann könnte es Interessenskonflikte zwischen der Arbeit im Aufsichtsrat und der Arbeit im Kreistag geben.

 

Frau Brakebusch sagte, dass es schon einen Unterschied zwischen dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung gäbe. Der Aufsichtsrat hat eine Kontrollfunktion, die sich der zukünftige Kreistag nicht aus den Händen nehmen lassen sollte.

 

Herr Schonscheck entgegnete, dass in der Gesellschafterversammlung mehrheitlich Entscheidungen getroffen werden, auch wenn der Landrat eine andere Meinung hat, nur bei Stimmgleichheit entscheidet der Landrat.

 

Herr Kluge stellte fest, dass beide Modelle rechtlich möglich sind. Weder ein Aufsichtsrat noch eine Gesellschafterversammlung wären ein Rechtsverstoß. Es soll über die Vorlage abgestimmt und dann ein Änderungsantrag eingereicht werden, der dann mit in den Kreistag geht.

Herr Eichler stellte den Änderungsantrag dass statt einer Gesellschafterversammlung ein Aufsichtsrat zu bilden ist, gesetzlicher Vertreter der Gesellschafterversammlung ist der Landrat.

 

Beschluss

 

Der Kreisausschuss stimmte über den Änderungsantrag ab:

 

Zustimmung:               zwölf

Ablehnung:              zwei

Enthaltung:              eine